Verlautbarung über das Eintragungsverfahren für die Volksbegehren mit den Kurzbezeichnungen
- GRATIS-Verhütung
- Karfreitag-Feiertag für alle
- Polizei – kritischer Personalmangel
- Transparenz im Parlament
- Wahlpflicht Nationalratswahl und Bundespräsidentenwahl
Die Stimmberechtigten können innerhalb des vom Bundesminister für Inneres gemäß § 6 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG festgesetzten Eintragungszeitraums, das ist
von Montag, 15. Juni 2026,
bis (einschließlich) Montag, 22. Juni 2026,
in jeder Gemeinde in den jeweiligen Text samt Begründung der genannten Volksbegehren Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu einem oder zu mehreren Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Eintragungsformular erklären. Die Eintragung muss nicht bei einer Gemeinde erfolgen, sondern kann auch online (Link) getätigt werden.