Im Falle einer Diskriminierung haben Betroffene Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadenersatz sowie in manchen Bereichen auf nachträgliche Zuerkennung von zu Unrecht vorenthaltenen Leistungen. Ab 1. Jänner 2018 besteht bei Belästigung aufgrund einer Behinderung auch ein Unterlassungsanspruch.
Der Diskriminierungsschutz nach dem Behindertengleichstellungsrecht gilt für körperlich, geistig und psychisch behinderte sowie sinnesbehinderte Menschen und auch für Menschen, die in einem Naheverhältnis zu der betroffenen Person stehen (z.B. deren Angehörige). Um sich auf den Diskriminierungsschutz berufen zu können, muss das Vorliegen einer Behinderung nicht amtlich festgestellt worden sein, es muss allerdings ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Behinderung und Diskriminierung bestehen.
Bei dienstrechtlichen Angelegenheiten von Beamtinnen/Beamten ist die jeweilige Dienstbehörde zuständig.
Im österreichischen Behindertengleichstellungsrecht kommt der außergerichtlichen Schlichtung eine besondere Bedeutung zu. Bevor es zu einem Prozess vor Gericht kommt, muss in einem Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen werden. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Das Schlichtungsverfahren kann bei vermuteten Diskriminierungen auch durch die Behindertenanwältin/den Behindertenanwalt für bzw. im Namen der betroffenen Person geführt werden. Im Rahmen der Schlichtung kann auch eine Mediation durch unabhängige Mediatorinnen/Mediatoren unentgeltlich in Anspruch genommen werden.
Während des Schlichtungsverfahrens gilt eine Fristenhemmung (etwa für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen), d.h. die Fristen werden aufgeschoben und eventuell vorhandene Ansprüche können nicht verfallen oder verjähren.
können in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse eine Verbandsklage zur Feststellung einer Diskriminierung einbringen. Seit 1. Jänner 2018 kann von diesen Stellen gegen große Kapitalgesellschaften auch eine Verbandsklage auf Unterlassung und Beseitigung der Diskriminierung eingebracht werden.
In Angelegenheiten des Versicherungsvertragsrechts kann, wenn dadurch die allgemeinen Interessen von Menschen mit Behinderung wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt werden, ebenfalls vom Österreichischen Behindertenrat, dem Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern und vom Behindertenanwalt eine Klage auf Unterlassung eingebracht werden.
§§ 3, 4, 9, 10, 12 bis 17 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz