Der reine Download von Musik oder Videos (bei welchen es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt) aus dem Internet (also ohne das Musikstück oder Video selbst wieder anbieten zu wollen) auf einen Datenträger (z.B. Festplatte, DVD, CD) für den privaten Gebrauch ist grundsätzlich erlaubt. Dies setzt allerdings voraus, dass das heruntergeladene Musikstück bzw. Video, welches beispielsweise auf dem eigenen Computer gespeichert wurde, in weiterer Folge nicht für kommerzielle Zwecke genutzt wird.
So ist beispielsweise der Verkauf von kopierten bzw. heruntergeladenen Musikstücken oder Videos verboten, da dadurch unter anderem kein privater Gebrauch mehr gegeben wäre. Auch nicht erlaubt ist es, andere Personen im Internet auf die heruntergeladenen Musikstücke bzw. Videos zugreifen zu lassen (z.B. über Tauschbörsen).
Zusätzlich muss auch die Kopiervorlage (damit ist das im Internet zur Verfügung gestellte Musikstück bzw. Video gemeint) eine rechtmäßige Quelle darstellen. Es darf hierfür also keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden. So ist unter anderem auch Vorsicht beim Herunterladen von Musikstücken oder Videos von Online-Tauschbörsen (Filesharing-Plattformen) geboten. Oftmals werden dort Musikstücke oder Videos unter Verletzung des Urheberrechts bereitgestellt, sodass es sich hierbei um keine rechtmäßige Quelle (Kopiervorlage) mehr handelt.
Es bestehen zahlreiche Websites, auf denen legal Musik bzw. Videos heruntergeladen werden können. Der Download auf solchen Websites erfolgt zumeist gegen Bezahlung. Aus diesem Grund ist auch der Download von beispielsweise Musikstücken, die unter Umgehung eines Kopierschutzes (z.B. auf DVDs oder CDs ) im Internet angeboten werden, nicht zulässig.
Von Computerprogrammen dürfen keine Privatkopien angefertigt werden. Ausgenommen sind allerdings Sicherungskopien, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist.
Auf der sicheren Seite sind Sie jedenfalls, wenn Sie keine Musikdownloads durchführen. Auch ist es unproblematisch, Musik und andere Dateien (z.B. Videoclips) von Portalen zu beziehen, die die erforderlichen Verwertungsrechte erworben haben, wie z.B. iTunes Music Store oder MP3 Downloadstore auf Amazon.
Tauschbörsenprogramme sind meistens so eingestellt, dass die Ordner, in welche die Dateien heruntergeladen werden, gleichzeitig auch zum Upload freigegeben sind. Ein Download ist damit praktisch gleichbedeutend mit der öffentlichen Zurverfügungstellung derselben Datei. Die Programme können in den meisten Fällen zwar so eingestellt werden, dass die Uploads verhindert werden, aber dies hat zur Folge, dass Sie bei den Downloads benachteiligt werden. Es werden – im Sinne des Tauschgedankens – meist jene Nutzerinnen/Nutzer bevorzugt, die auch selbst Dateien zur Verfügung stellen.
Der entscheidende Punkt ist jedoch, dass das Anbieten von Musikstücken oder Videos in Tauschbörsen ohne die Zustimmung der Urheberin/des Urhebers nicht erlaubt ist.
Ja, und zwar über die IP-Adresse ihres Computers und den Zeitpunkt, zu dem sie mit dem Programm online waren.
Nutzen Sie keine Tauschbörsen zum Download von Musik oder Filmen, Sie könnten damit das Urheberrecht verletzen!
Mittels Streaming können Audio- oder Videodateien (z.B. Filme, Musik) direkt wiedergegeben werden, ohne sie davor auf die Festplatte speichern zu müssen. Streaming zählt dennoch als Download. Es ist daher ebenso umstritten, ob Streaming erlaubt ist oder nicht.
Das bloße Ansehen von Urheberrechte verletzenden Inhalten im Internet (ohne Download) ist keine urheberrechtlich relevante Handlung.
Unbedenklich ist die Lage hingegen zumeist bei Livestreams. Dabei läuft die Übertragung live zu der Veranstaltung oder zu der ausgestrahlten Sendung und wird nicht zeitversetzt abgerufen. Solche Übertragungen können ohne Rechts- oder Urheberrechtsverletzungen live konsumiert werden.
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion