Der Weg zur Entstehung eines Landesgesetzes entspricht im Wesentlichen dem eines Bundesgesetzes und ist in den einzelnen Landesverfassungsgesetzen geregelt.
Gesetze können eingebracht werden als:
Manche Länder sehen ein Begutachtungsverfahren vor, ähnlich dem der Bundesgesetzgebung. Dabei werden verschiedene Institutionen ersucht, ihre Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag abzugeben. Andere Länder gehen dabei weiter und sehen ein Begutachtungsrecht der Bürgerinnen/Bürger vor, wie z.B. das Burgenland. Der Gesetzesvorschlag wird nach Ende der Begutachtungsfrist abgeändert oder beibehalten und in den Landtag eingebracht.
Zur Erzeugung eines Landesgesetzes ist in allen Bundesländern ein Beschluss des Landtages notwendig. Vorab werden Lesungen und Debatten geführt und im Anschluss wird über den Gesetzesvorschlag abgestimmt.
Ein Landesverfassungsgesetz kann in allen Bundesländern nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bis zum Jahr 2012 kamen der Bundesregierung bei der Erlassung von Landesgesetzen in bestimmten Fällen Einspruchs- und Mitwirkungsrechte zu. Im Zuge einer umfassenden Verfassungsreform wurde dieses Recht abgeschafft. Die Bundesregierung kann seitdem nur bei Gesetzesbeschlüssen der Landtage, die Abgaben betreffen, Einspruch erheben. Bei Gesetzesbeschlüssen, die die Organisation von Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (insbesondere Bezirkshauptmannschaften) betreffen, muss die Bundesregierung weiterhin zustimmen.
Die Beurkundung und Gegenzeichnung des Landesgesetzes erfolgt nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesverfassungsgesetzes.
Die Kundmachung erfolgt durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten die Landesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Die Landtage (→ Parlamentsdirektion)
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