Der Rat der Europäischen Union (Ministerebene) – oftmals auch nur als der Rat bezeichnet – ist das Organ der EU, das die Interessen der Mitgliedstaaten vertritt. Er erlässt gemeinsam mit dem Europäischen Parlament Rechtsakte und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Somit sind der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament die gesetzgebenden Institutionen der EU. Da die Regierungen der Mitgliedstaaten auf demokratischem Wege gewählt sind, besitzt der Rat eine "indirekte demokratische Legitimation".
Der Rat der Europäischen Union, der Europäische Rat (Staats- und Regierungschefs) und der Europarat (kein EU-Organ) sind unterschiedliche Institutionen.
Im Rat treffen sich die Ministerinnen/Minister der 27 Mitgliedstaaten. Der Rat tritt in zehn thematisch unterschiedlichen Konstellationen zusammen, zu denen die Mitgliedsstaaten ihre jeweils zuständigen Ministerinnen/Minister entsenden. So vertreten z.B. der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz Österreich, wenn der Rat zu den Themen "Justiz und Inneres" tagt.
Es gibt zehn dieser sogenannten Ratsformationen:
Den Vorsitz des Rates der Europäischen Union übernimmt alle sechs Monate ein anderer Mitgliedstaat. Eine Ausnahme ist der "Rat für Auswärtige Angelegenheiten", wo der "Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik" den Vorsitz führt. Aufgrund des halbjährlichen Wechsels sprechen sich drei ratsvorsitzende Mitglieder über ein gemeinsames Arbeitsprogramm ab. Damit besitzt der Rat für den Zeitraum von 18 Monaten einen sogenannten "Dreiervorsitz".
Der aktuelle Dreiervorsitz besteht aus Spanien (Juli bis Dezember 2023), Belgien (Jänner bis Juni 2024) und Ungarn (Juli bis Dezember 2024). Österreich hatte zuletzt im zweiten Halbjahr 2018 den Ratsvorsitz inne. Eine Liste aller EU-Ratsvorsitze findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Rat der Europäischen Union kennt unterschiedliche Abstimmungsarten und bildet auf vielfältige Weise Mehrheiten, um die Gesamtbevölkerung der EU möglichst umfassend abzubilden. Ob Rechtsvorschriften einstimmig, mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit beschlossen werden, ist grundsätzlich in den EU-Verträgen festgelegt.
Die meisten Rechtsakte werden mit qualifizierter Mehrheit beschlossen. Dafür ist eine sogenannte "doppelte Mehrheit" vorgesehen: 55 Prozent der Mitgliedstaaten (derzeit 15 Staaten), die mindestens 65 Prozent der Bevölkerung der EU stellen. Für sensible Angelegenheiten wie Außenpolitik und Steuern ist hingegen Einstimmigkeit erforderlich.
Rat der Europäischen Union (→ EU)
Artikel 16 EU-Vertrag
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