Oft haben Eltern große Schwierigkeiten, die Kosten für eine Kinderbetreuung aufzubringen. Arbeitsuchende oder arbeitslose Männer und Frauen, unselbständige Erwerbstätige, Teilnehmerinnen/Teilnehmer an einer arbeitsmarktpolitisch sinnvollen beruflichen (schulischen oder kursmäßigen) Maßnahme und Teilnehmerinnen/Teilnehmer am Unternehmensgründungsprogramm (UGP) können eine Kinderbetreuungsbeihilfe als Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten erhalten, wenn
Gefördert wird die Betreuung in
wobei ausschließlich die Betreuungskosten anerkannt werden.
Das Kind muss
Das monatliche Bruttoeinkommen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers darf 2.700 Euro brutto nicht übersteigen. Zur Ermittlung des Einkommens sind die Einkünfte der Förderungswerberin/des Förderungswerbers (Entgelt für unselbständige Erwerbstätigkeit, jeweiliger Prozentsatz des Einheitswertes aus land/-forstwirtschaftlichem Besitz gem. § 36a Abs 4 AlVG) heranzuziehen. Als Einkommen zählen weiters auch Renten und Pensionen, Alimentationen, Unterhaltsleistungen, Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, Gründungsbeihilfe, Kombilohnbeihilfe, Übergangsgeld, Zahlungen an Pflegeeltern für die Betreuung des Kindes sowie Pflegekarenzgeld.
Das Arbeitsmarktservice (→ AMS)
Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch mit der zuständigen Beraterin/dem zuständigen Berater der regionalen Geschäftsstelle des AMS gebunden. Dies erfordert, dass rechtzeitig vor Beginn der Arbeitsaufnahme oder Maßnahme und vor Unterbringung des Kindes Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice aufgenommen wird.
Die Höhe der Kinderbetreuungshilfe ist gestaffelt und hängt vom Bruttoeinkommen und von den entstehenden Betreuungskosten ab.
Die Beihilfe kann für jeweils 26 Wochen gewährt werden. Für die Weitergewährung ist eine neue Begehrensstellung erforderlich. Die Förderungsdauer je Kind kann (bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen) bis zu 156 Wochen betragen.
Zusätzlich gibt es für Familien mit geringem Einkommen Förderungen der einzelnen Bundesländer. Informationen dazu erhalten Sie bei der jeweiligen Landesregierung.
Ausführliche Informationen zum Thema "Kinderbetreuungsgeld" (KBG) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft