Den Mehrkindzuschlag können Eltern mit drei oder mehr Kindern erhalten.
Der Mehrkindzuschlag beträgt monatlich 23,30 Euro für das dritte und jedes weitere Kind. Er muss für jedes Kalenderjahr gesondert geltend gemacht werden und wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ausgezahlt bzw. bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
Wenn Sie keine steuerpflichtigen Einkünfte haben, ist eine direkte Auszahlung durch die zuständige Stelle möglich.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Beim Mehrkindzuschlag können die Kinder aus einem Haushalt, wenn teilweise vom Vater und teilweise von der Mutter Familienbeihilfe bezogen wird, zusammengerechnet werden. Die Eltern müssen sich in dem Fall einigen, wer den Mehrkindzuschlag erhalten soll.
Der Mehrkindzuschlag kann jederzeit beantragt werden. Rückwirkend wird er jedoch nur für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
Der Mehrkindzuschlag wird in der Regel bei der Arbeitnehmerveranlagung ausgezahlt. Er muss daher im Rahmen der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Die erforderlichen Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder am Ende dieser Seite. Die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung oder die Einkommensteuererklärung können Sie mittels FinanzOnline abgeben.
Die Formulare müssen ausgefüllt und unterschrieben bei der zuständigen Stelle eingereicht bzw. elektronisch abgesendet werden. Vergessen Sie nicht, die erforderlichen Unterlagen beizulegen. Bei elektronischer Antragstellung müssen diese gegebenenfalls persönlich oder per Post nachgereicht werden.
Die Beantragung des Mehrkindzuschlags ist kostenlos.
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
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