Bestimmte Umstände während der Zeit der Arbeitsuche müssen rechtzeitig dem Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet werden.
Personen, die Notstandshilfe beziehen
Wer eine neue Arbeit aufgenommen hat, muss dies sofort dem AMS melden. Dies gilt auch für geringfügige Beschäftigungen (→ USP).
Folgende Umstände müssen ohne Verzug, spätestens aber innerhalb einer Woche ab Eintritt des Ereignisses dem AMS bekannt gegeben werden:
Während eines Auslandsaufenthaltes gebührt grundsätzlich keine Notstandshilfe ("Ruhen"). Unter bestimmten Umständen kann jedoch ein gleichzeitiger Notstandshilfebezug bewilligt werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Notstandshilfe – Ruhen" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wer die Kontrollmeldetermine beim AMS nicht wahrnimmt, ohne sich mit triftigem Grund zu entschuldigen, verliert den Anspruch auf Notstandshilfe ab diesem Tag bis zur persönlichen Wiedermeldung.
Die Meldungen an das AMS haben unverzüglich zu erfolgen.
Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS). Dies ist im Regelfall die regionale Geschäftsstelle Ihres Wohnsitzes.
Meldungen können grundsätzlich elektronisch (z.B. über das eAMS-Konto), telefonisch, schriftlich oder persönlich durchgeführt werden.
Je nach Ihrer individuellen Situation müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS.
Es fallen keine Kosten an.
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
Persönlich: Meldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (→ AMS).
Elektronisch: Meldung über eAMS-Konto (Zugangsdaten können Sie über die Einstiegsseite zum eAMS-Konto, telefonisch, per E-Mail an das AMS, in der regionalen Geschäftsstelle oder über FinanzOnline beantragen).
Wenn Sie mit einem Bescheid des Arbeitsmarktservice nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen vier Wochen ab Zustellung eine Beschwerde einzubringen. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
Das Arbeitsmarktservice stellt für jedes Bundesland Ombudsstellen zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft