Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Tätigkeit: Betrieb von elektrisch oder durch Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher
verboten:
Tätigkeit: Betrieb von überlauten Maschinen, Werkzeugen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Laubsaugern und anderer der Rasenpflege dienender Gerätschaften im Wohngebiet, in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten sowie in Erholungsgebieten (Schrebergärten)
verboten:
Tätigkeit: Betrieb von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen, ausgenommen Erntemaschinen bei dringlicher Notwendigkeit
verboten:
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:
Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.
Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.
Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erzeugt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen. Lärm wird ungebührlicherweise erzeugt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Personen verlangt werden müssen.
Jedenfalls wird störender Lärm ungebührlicherweise erregt durch:
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Altstoffsammelzentrum St. Veit
Handelsstraße 2A
Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle) aus Haushalten
Abgabezeiten:
Auch Reste von Problemstoffen müssen (samt Verpackung) bei der Problemstoffsammelstelle abgegeben werden. Keinesfalls dürfen sie über den Hausmüll entsorgt werden.
Gefährliche Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben werden nicht angenommen. Diese sind laut Kärntner Abfallwirtschaftsordnung von einem befugten Sammler abholen zu lassen (z.B. Fa. ASA, Rampenstraße 13a, Klagenfurt, Telefon: +43 463 332 310).
Abfallarten: Sperrmüll (Abfälle bzw. Gegenstände, die aufgrund ihrer Sperrigkeit, d.h. ihrer Größe oder ihrem Gewicht, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Restmüll-Behälter passen und getrennt vom Hausmüll gesammelt und transportiert werden müssen)
Abgabezeiten:
Kompostieranlage St. Veit an der Glan
Abfallarten: Kleinmengen von Baum- und Strauchschnitt sowie weitere Grünabfälle
Abgabezeiten:
Wer keine Eigenkompostierung betreibt, ist verpflichtet, den Biomüll mittels Biotonne zu sammeln. Eigenkompostierer dürfen die Biotonnen nicht benutzen. Auskünfte erhalten Sie bei der Stadtgemeinde St. Veit, Städtischer Bauhof, Telefon: +43 4212 5555 / 24 oder +43 4212 5555 / 89, Büro für Umweltfragen, Telefon: +43 4212 5555 / 70)
Biogene Abfälle, die in der Biotonne gesammelt werden, sind beispielsweise Küchenabfälle, wie Kartoffelschalen, Salatblätter, altes Brot, Eierschalen, Kaffeesud, Obst- und Gemüseabfälle, Topfpflanzen (ohne Topf), Schnittblumen, Blumenerde etc. Keinesfalls dürfen die Bioabfälle in Plastiksäcken gesammelt und in die Biotonne eingeworfen werden. Neben die Biotonnen dürfen keine Müllsäcke mit Gartenabfällen gestellt werden.
Stadtgemeinde St. Veit an der Glan
Hauptplatz 1
9300 St. Veit an der Glan
Telefon: +43 4212 5555
Bereitschaftstelefon: +43 4212 5555 / 233
Fax: +43 4212 5555 / 112
E-Mail: city@stveit.com
Amtsstunden:
Parteienverkehr: