Liegt keine der ausgeübten Erwerbstätigkeiten unter der Geringfügigkeitsgrenze (→ USP), werden die Sozialversicherungsbeiträge automatisch abgezogen. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen kann es jedoch zu einer Nachzahlungspflicht von Sozialversicherungsbeiträgen kommen.
Bei einer Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer grundsätzlich nur unfallversichert. Sobald die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, muss die Kranken- und Pensionsversicherung nachbezahlt werden. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist dann unfall-, kranken- und pensionsversichert.
Die Sozialversicherung meldet sich automatisch. Einmal pro Jahr werden die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben.
Um zu ermitteln, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, werden die Entgelte aus den verschiedenen Erwerbstätigkeiten im jeweiligen Kalendermonat zusammengezählt.
Bei einer Nachzahlungspflicht von Sozialversicherungsbeiträgen können diese teilweise im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung rückerstattet werden.
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