Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Tätigkeit: Rasenmähen
verboten:
gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.
Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.
verboten:
gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.
zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Verordnung der Stadt:
Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.
Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.
Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.
Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.
Landesgesetzliche Bestimmung:
An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:
Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.
Angaben der Stadt:
Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Altstoffsammelstelle Süd
Stadlweg 48
Altstoffsammelstelle Nord
Kautscheleweg 14
Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)
Kostenpflichtig: Autoreifen
Öffnungszeiten:
Deponie Hörtendorf
Abfallart: Grünschnitt
Öffnungszeiten:
Telefon: +43 (0)463 71 5 28
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
Rathaus, Neuer Platz 1
9010 Klagenfurt am Wörthersee
Telefon: +43 (0)463-537 0
Fax: +43 (0)51 69 90
E-Mail: info@klagenfurt.at