Die folgende Verfahrensbeschreibung gilt auch für den Fall, dass ein gültiger Papierführerschein gegen einen Scheckkartenführerschein umgetauscht werden soll.
Es ist nicht verpflichtend, einen gültigen Papierführerscheinen gegen einen Scheckkartenführerschein umzutauschen, ein freiwilliger Umtausch ist allerdings möglich. Dabei bleiben unbefristete Papierführerscheine auch weiterhin bis 19. Jänner 2033 gültig.
Allgemeine Informationen zum Scheckkartenführerschein finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich:
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.
Bei einem Umtausch des alten Führerscheins haben Sie folgende Möglichkeiten:
Der vorläufige Führerschein enthält alle Daten, die auch der Führerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen und Auflagen).
Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:
Nach der Zustellung des Führerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Bei Umschreibungen von EU-Führerscheinen/EWR-Führerscheinen (egal ob auf freiwilliger Basis oder wegen Fristablaufs) hat die Behörde eine Anfrage im Ausstellungsstaat des Führerscheins vorzunehmen, um zu klären, ob etwas gegen die Ausstellung des österreichischen Führerscheins spricht. Diese Anfrage kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Wer eine Lenkberechtigung für die Klasse B vor dem 19. Jänner 2013 erworben hat, darf damit auch dreirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne leichtem Anhänger lenken. Zur Wahrung dieser Berechtigung wird bei einem Führerscheinduplikat (z.B. beim Umtausch eines Papierführerscheins in den Scheckkartenführerschein) zusätzlich zur Klasse B auch die Klasse A, jedoch eingeschränkt durch die Zahlencodes 79.03 und 79.04, eingetragen.
Die Berechtigung gilt aufgrund der Einschränkung nicht für die gesamte Klasse A. Motorräder dürfen daher in diesem Fall nicht gelenkt werden.
§§ 14 und 15 Führerscheingesetz (FSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie