Nicht nur im Fall häuslicher Gewalt können Opfer eine einstweilige Verfügung erwirken. Für Opfer von Gewalt oder deren gesetzliche Vertretung besteht ganz allgemein die Möglichkeit, beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Angriffen durch die Täterin/den Täter zu stellen.
Für eine minderjährige Person kann der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt (in Wien das Amt für Jugend und Familie bei der MA 11), den Antrag auf Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung stellen, wenn die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Mutter oder der Vater) bei der Antragstellung säumig ist.
Neben der einstweiligen Verfügung durch das Bezirksgericht zum allgemeinen Schutz vor Gewalt gibt es folgende Möglichkeiten:
Das Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung unter den folgenden Voraussetzungen:
Nicht nur die nahen Angehörigen der Täterin/des Täters können einen Antrag stellen, sondern jede Person, die mit der Täterin/dem Täter zusammengetroffen ist.
Das zuständige Bezirksgericht (→ BMJ).
Die einstweilige Verfügung gilt grundsätzlich längstens ein Jahr. Verstößt die Täterin/der Täter gegen die einstweilige Verfügung, besteht die Möglichkeit, die Geltungsdauer auf maximal ein weiteres Jahr zu verlängern. Wird während der laufenden Geltungsdauer eine Klage in derselben Sache eingebracht (Hauptverfahren), kann die einstweilige Verfügung bis zu dessen Beendigung verlängert werden.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss im Antrag an das Gericht Folgendes anführen:
Durch eine einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt kann Folgendes geregelt werden:
Missachtet die Täterin/der Täter das Verbot des Zusammentreffens, werden notwendige Vollzüge grundsätzlich durch das gerichtliche Vollstreckungsorgan ("Exekutor") durchgeführt. Darüber hinaus kann das Gericht aber auch die Polizei mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung betrauen. Dies bedarf im konkreten Anlassfall des – zumindest mündlichen – Ersuchens der Antragstellerin/des Antragstellers. Die Missachtung der einstweiligen Verfügung steht unter Strafe. Rufen Sie daher bei Verstoß gegen die einstweilige Verfügung die nächste Polizeidienststelle (Polizeiinspektion) an.
§ 382c Exekutionsordnung (EO)