Der Unfallversicherungsträger ist im Falle eines Arbeitsunfalls für folgende Leistungen zuständig:
Die Unfallheilbehandlung soll die durch einen Arbeitsunfall hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Behinderung mit allen geeigneten Mitteln zu beseitigen oder zu bessern versuchen und eine Verschlimmerung von Verletzungs- oder Erkrankungsfolgen verhüten. Ein Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht, wenn und soweit die/der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw. für sie/ihn kein solcher Anspruch besteht. Der Unfallversicherungsträger kann die Unfallheilbehandlung aber jederzeit an sich ziehen (z.B. durch Behandlung in einem Unfallkrankenhaus).
Zur spezialisierten Unfallheilbehandlung hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) in ganz Österreich mehrere Unfallkrankenhäuser (AUVA-Traumazentrum Wien mit den beiden Standorten Meidling und Lorenz Böhler [Brigittenau], sowie Unfallkrankenhäuser in Graz, Klagenfurt, Kalwang, Linz und Salzburg) und Rehabilitationszentren geschaffen.
Die von den Unfallversicherungsträgern gesetzten Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation werden im Rahmen der Unfallheilbehandlung erbracht und reichen von sachkundiger erster Hilfe über Intensivbetreuung bis zur prothetischen Versorgung ("Gliedmaßenersatz").
Durch die medizinische Rehabilitation soll die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt, zumindest aber eine Verschlimmerung der Verletzungs- bzw. Erkrankungsfolgen verhindert werden. Ärztliche Hilfe, Medikamente, Heilbehelfe und Hilfsmittel (z.B. Rollstühle, Prothesen) werden kostenlos zur Verfügung gestellt.
In den von der AUVA betriebenen Rehabilitationszentren Häring und Weißer Hof und in der Rehabilitationsklinik Tobelbad werden Patientinnen/Patienten nach Arbeitsunfällen mit Funktionseinbußen des Bewegungs- und Stützapparates, nach Amputationen, Querschnittlähmung sowie mit Schädel-Hirn-Verletzungen stationär behandelt. Darüber hinaus gibt es eine Spezialeinrichtung für Schädel-Hirn-Verletzungen in Wien-Meidling.
Soweit Kapazität vorhanden ist, werden in den Einrichtungen auch Patientinnen/Patienten nach Freizeit-, Sport- und Haushaltsunfällen rehabilitiert.
Die berufliche Rehabilitation soll entweder die Rückkehr in den früheren Beruf oder den Zugang zu einem Neuen ermöglichen.
Auf die Inanspruchnahme beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen besteht kein gesetzlicher Anspruch.
Während der Zeit einer etwaigen Umschulung zahlt die AUVA oder die BVAEB zur Existenzsicherung ein Übergangsgeld, das 60 Prozent der Bemessungsgrundlage (= Einkommen des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles) ausmacht. Das Übergangsgeld ist für jede Angehörige/jeden Angehörigen der/des Versicherten zu erhöhen. Bestimmte Geldleistungen, z.B. eine Versehrtenrente, sind anzurechnen.
Die soziale Rehabilitation soll – über die Leistungen der Unfallbehandlung und der beruflichen Rehabilitation hinausgehende – Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen (gesellschaftlichen) Integration ermöglichen. So stehen u.a. Hilfen beim Bauen (Adaptierung oder Beschaffung von Wohnraum) oder zur Anschaffung bzw. zur Adaptierung eines Kraftfahrzeugs zur Verfügung.
Bei sozialen Rehabilitationsmaßnahmen handelt es sich um freiwillige Leistungen des Unfallversicherungsträgers. Es besteht daher ebenfalls kein gesetzlicher Anspruch.
Im Rahmen der Unfallversicherung sind folgende finanzielle Unterstützungen vorgesehen:
Über die Gewährung bzw. die Ablehnung von Geldleistungen oder deren Änderungen erhält die/der Versehrte innerhalb von sechs Monaten einen Bescheid, gegen den sie/er Klage einbringen kann. Mit Klagseinbringung tritt der Bescheid im bekämpften Umfang außer Kraft.
Besteht bei einem Unfall zusätzlicher Versicherungsschutz durch den Abschluss einer freiwilligen Versicherung, so werden Leistungen nach Maßgabe des abgeschlossenen Vertrages erbracht wie z.B.