Bei der Verwaltung einer Liegenschaft wird zwischen
unterschieden.
Bei der ordentlichen Verwaltung handelt es sich um die laufenden Geschäfte (dazu gehören auch große Erhaltungsarbeiten), die außerordentliche Verwaltung betrifft hingegen besonders wichtige Verwaltungsangelegenheiten.
Grundsätzlich entscheidet bei der ordentlichen Verwaltung die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Eigentumsanteilen an der Liegenschaft. Das bedeutet, dass z.B. auch eine einzige Wohnungseigentümerin/ein einziger Wohnungseigentümer die Mehrheit der Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer darstellen kann, wenn sie/er Eigentümerin/Eigentümer von mehr als der Hälfte der Liegenschaftsanteile ist.
Bei der außerordentlichen Verwaltung ist je nach Fragenbereich Mehrheit oder Einstimmigkeit für eine Entscheidung erforderlich.
Gibt es eine Verwalterin/einen Verwalter für die Liegenschaft, so entscheidet in der ordentlichen Verwaltung grundsätzlich dieser. Soll er auch in außerordentlichen Verwaltungsangelegenheiten entscheiden bzw. handeln, so muss die Eigentümergemeinschaft dies vorher beschließen. Auch in der ordentlichen Verwaltung kann die Eigentümergemeinschaft Beschlüsse fassen und dem Verwalter entsprechende Weisungen erteilen.
Folgende Punkte zählen zur ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft:
Zur außerordentlichen Verwaltung zählen alle Verwaltungsangelegenheiten, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, beispielsweise folgende Punkte:
Sollen allgemeine Teile der Liegenschaft im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung verändert werden, genügt der Beschluss der Mehrheitseigentümer. Jede überstimmte Wohnungseigentümerin/jeder überstimmte Wohnungseigentümer kann aber einen Antrag bei Gericht stellen, den Mehrheitsbeschluss aufzuheben. Die Frist dafür beträgt 3 Monate ab dem Anschlag des Beschlusses im Haus, 6 Monate wenn die Verständigung von der beabsichtigten Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgte.
Das Gericht muss den Mehrheitsbeschluss dann auf Antrag aufheben, wenn
Ausnahme: Der Mehrheitsbeschluss wird jedoch nicht aufgehoben, wenn
Auch eine Benützungsregelung, also eine Regelung über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft, gehört zur außerordentlichen Verwaltung. Eine Benützungsregelung kann nur von allen Wohnungseigentümern einstimmig und schriftlich getroffen werden. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, muss das Gericht auf Antrag eine Regelung treffen.
Wohnrecht für Wohnungseigentümer (→ AK Wien)
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz