Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für selbständige Schlüsselkräfte. Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" wurde ein System kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung für Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) geschaffen, die aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien sowie ohne Quotenregelungen erfolgt. Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" berechtigt zu einer befristeten Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang. Sie wird selbstständigen Schlüsselkräften und anderen Personengruppen erteilt.
Selbständigen Schlüsselkräften ist eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" zu erteilen, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit einen über den betrieblichen Nutzen hinausgehenden gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lässt und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel erfüllt sind.
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" wird selbständigen Schlüsselkräften für zwei Jahre ausgestellt. In weiterer Folge können sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf eine "Niederlassungsbewilligung" umsteigen.
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG und ausreichender Unterhaltsmittel gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG) vorliegen. Für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für selbstständige Schlüsselkräfte müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen ist vor allem dann anzunehmen, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit der Antragstellerin/des Antragstellers einen über den betrieblichen Nutzen hinausgehenden wirtschaftlichen Nutzen erwarten lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
das Unternehmen der Schlüsselkraft wesentliche Bedeutung für eine ganze Region hat
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" sollte mindestens acht Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragt werden, da die Niederlassungsbehörde innerhalb von acht Wochen über den Antrag zu entscheiden hat.
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts der/des Fremden kann sie/er den Antrag auch in Österreich stellen.
Bestimmte Personengruppen sind generell berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist
Anträge von selbstständigen Schlüsselkräften werden von der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich an die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbstständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS übermittelt. Diese hat binnen drei Wochen ein Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit der Schlüsselkraft zu erstellen. Bei Vorliegen der besonderen Kriterien als selbstständige Schlüsselkraft prüft die Niederlassungsbehörde nach Übermittlung des positiven Gutachtens die sonstigen niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen (allgemeine Erteilungsvoraussetzungen) und erteilt bei deren Vorliegen die "Rot-Weiß-Rot – Karte".
Die zuständige Niederlassungsbehörde muss innerhalb von acht Wochen über die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" entscheiden.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss den Aufenthaltstitel persönlich beantragen und persönlich bei der Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres