In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.
Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Datenträgern, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn sie Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können. Solch eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn dadurch
Wer solche Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, muss durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise sicher stellen, dass Jugendliche davon ausgeschlossen werden.
Jugendlichen ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch von solchen Medien, Datenträgern, Gegenständen und die Inanspruchnahme derartiger Dienstleistungen verboten.
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