Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse, kann es sein, dass ein Arbeitsverhältnis, das unter der Steuergrenze liegt, nachversteuert werden muss oder dass sich überhaupt erst durch die Summe der Bezüge eine Lohnsteuerpflicht ergibt.
Ab einem Jahreseinkommen von über 13.981 Euro (bis 2023: 12.756 Euro) ist grundsätzlich verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Werden nur zwei geringfügige Beschäftigungen ausgeübt bzw. liegt das Jahreseinkommen unter 13.981 Euro, ist nicht mit einer Lohnsteuernachzahlung zu rechnen.
Um das Jahreseinkommen zu berechnen, werden alle laufenden Bezüge eines Monats addiert. Die Summe wird mit 12 multipliziert. Davon werden die Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Der Restbetrag bildet die Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer. Für Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld gelten abweichende Bestimmungen.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung können Personen, die mehrere Beschäftigungen ausüben und so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen, ab dem Veranlagungsjahr 2016 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge (höchstens jedoch 400 Euro) geltend machen (ab dem Veranlagungsjahr 2021 55 Prozent, höchstens jedoch 400 Euro, ab 2024 463 Euro) und erhalten diese dann als Negativsteuer zurück. Seit dem Veranlagungsjahr 2020 steht außerdem der sogenannte SV-Bonus bei Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zu. Damit erhöht sich die maximale SV-Rückerstattung um bis zu 752 Euro.
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