Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist von der Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig. Zudem muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Der Antrag auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist persönlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Weiters sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft bei der zuständigen Behörde schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden aufgelegten Antragsformularen, zu stellen. Über die dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft anzuschließenden Urkunden und Nachweise informiert die zuständige Behörde.
Die tatsächlich benötigten Unterlagen können erst aufgrund Ihrer persönlichen Angaben festgestellt werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die für Sie zuständige Staatsbürgerschaftsabteilung beim Amt der Landesregierung.
Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Nähere Informationen zur Stellungspflicht und zum Wehrdienst finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
§§ 10, 19 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
§ 3 Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Staatsbürgerschaftsverordnung)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres