Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
Vereinsgesetz (VerG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres