Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotor, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden
ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
verboten:
Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden
ausgenommen: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
verboten:
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
Ersuchen der Stadt:
Die Stadtgemeinde Gallneukirchen ersucht die GemeindebürgerInnen betreffend Schneeräumung, um die Einhaltung der „AnrainerInnenpflichten“ nach § 93 der StVO: Im Ortsgebiet haben die EigentümerInnen von Liegenschaften in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen (oder einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn) vor ihren Grundstücken von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.
"Das Ablagern von Schnee aus (privaten) Grundstücken auf die Straße ist verboten." In der Praxis heißt das, dass Schnee aus Einfahrten und Zufahrten nicht auf die Straße verfrachtet werden darf. Um Probleme bei der Schneeräumung auf den Straßen zu vermeiden, sollten einige einfache Regeln eingehalten werden:
Während des Winterdienstes sind alle Mitarbeiter und Fahrzeuge der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie, dass nicht alles Straßen gleichzeitig geräumt werden können. Wir ersuchen diesbezüglich um ihr Verständnis!
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z.B. Blindenführhunde)
Information der Stadt:
Zur Unterstützung aller HundeliebhaberInnen bietet die Stadtgemeinde Gallneukirchen Hundesackerl an, die bei verschiedenen Sackerlautomaten kostenlos entnommen werden können.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Altstoffsammelzentrum Gallneukirchen
Hans-Zach- Straße 13
4210 Gallneukirchen
Telefon: +43 7235 64118
Öffnungszeiten:
Stadtgemeinde Gallneukirchen
Reichenauer Straße 1
4210 Gallneukirchen
Telefon: +43 7235 631 55
Fax: +43 7235 631 55 190
E-Mail: stadtgemeinde@gallneukirchen.ooe.gv.at
Öffnungszeiten:
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