Sinnverwandter Begriff: Nießbrauch
Die Inhaberin/der Inhaber dieses Rechts darf eine fremde Sache unter Schonung der benutzten Substanz ohne Einschränkungen benutzen und Erträge daraus erzielen.
Die Inhaberin/der Inhaber eines Fruchtgenussrechts an einer Kuh kann uneingeschränkt deren Milch beziehen und diese auch verkaufen.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion