Für ab 1. Jänner 1954 geborene Männer und ab 1. Jänner 1962 geborene Frauen gelten für die Langzeitversichertenpension folgende Anspruchsvoraussetzungen:
Es gibt für geschützte Jahrgänge noch die Möglichkeit, bei langer Beitragsdauer und wegen Schwerarbeit in den vorzeitigen Ruhestand zu treten. In der Praxis ist diese Regelung nur mehr für Frauen relevant. Sie ermöglicht einen Pensionsantritt frühestens mit 55 Jahren; davon erfasst sind Frauen, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren worden sind.
Männer, die ab 1. Jänner 1954 geboren sind und 45 Beitragsjahre der Erwerbstätigkeit haben, können mit 62 Jahren die Langzeitversichertenpension in Anspruch nehmen. Für Frauen, die ab 1. Jänner 1959 geboren sind, gibt es ein gestaffeltes Antrittsalter.
Welche Tätigkeiten als Schwerarbeit gelten, ist durch Verordnung des Sozialministeriums geregelt.
spätestens bis Ende des letzten Monats vor Pensionsantritt
der zuständige Pensionsversicherungsträger
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Es fallen keine Kosten an.
elektronisch: Anmeldung mit ID-Austria (nur bei der PVA möglich)
schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
persönlich: Notwendige Dokumente, wie Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis etc. müssen mitgebracht werden.
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträger
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz