Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.
Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.
Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.
Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.
Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.
Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.
Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.
(Mit-)Versicherung in Österreich
Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.
der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)
Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.
Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Es fallen keine Kosten an.
Auch die Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist gebührenfrei.
Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger