Für Radfahrerinnen/Radfahrer gelten grundsätzlich die gleichen Tempolimits wie für andere Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker:
Wenn ein Verkehrszeichen auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung hinweist, dann ist diese genauso von Radfahrerinnen/Radfahrern einzuhalten (z.B. Zone 30 im Ortsgebiet).
Bei der Annäherung an ungeregelte Radfahrerüberfahrten gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h, außer es fahren aktuell in unmittelbarer Nähe keine Kraftfahrzeuge.
Die Behörde kann Radfahrerinnen/Radfahrern auf bestimmten Kreuzungen mit Ampelschaltung erlauben, trotz roten Ampellichts rechts abzubiegen oder an "T-Kreuzungen" (Kreuzungen, an denen kein Fahrzeugverkehr von rechts kommen kann) geradeaus zu fahren. Vorausgesetzt
Haben Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten, dürfen einspurige Fahrzeuge (Fahrräder, Mopeds, Motorräder etc.) neben oder zwischen den angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich weiter vorne aufzustellen.
Dieses "Vorschlängeln" ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
Radfahrerinnen/Radfahrer dürfen auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen, in Begegnungszonen und – auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren. Beim Nebeneinanderfahren oder wenn eine Radfahrerin/ein Radfahrer neben einer anderen /einem anderen fährt, muss immer der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden. In Fußgängerzonen dürfen Radfahrerinen/Radfahrer nebeneinander fahren, wenn das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrrädern erlaubt ist.
Auf allen sonstigen Radfahranlagen darf – wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt – mit einspurigen Fahrrädern ebenfalls eine Radfahrerin/ein Radfahrer neben einer anderen Radfahrerin/einem anderen Radfahrer fahren, ausgenommen sind hiervon Schienenstraßen, Vorrangstraßen und Einbahnstraßen, die gegen die Fahrtrichtung befahren werden dürfen.
Es darf nur dann auf allen sonstigen Radfahranlagen von einer Radfahrerin/einem Radfahrer neben einer anderen Radfahrerin/einem anderen Radfahrer gefahren werden, wenn dadurch niemand gefährdet wird, das Verkehrsaufkommen es zulässt und andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer nicht am Überholen gehindert werden.
Wird ein Kind begleitet, darf – außer in Schienenstraßen – neben dem Kind gefahren werden. Weitere Informationen zu Kindern im Radverkehr finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Fährt eine Gruppe ab zehn Personen in eine Kreuzung ein, so muss es ihr der Querverkehr ermöglichen, die Kreuzung im Verband zu verlassen. Voraussetzung ist, dass die erste und die letzte Person der Gruppe reflektierende Warnwesten tragen und die erste Person im Kreuzungsbereich das Ende der Gruppe durch Handzeichen signalisiert; dafür muss sie im Zweifel vom Fahrrad absteigen. Beim Einfahren in die Kreuzung sind die für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Vorrangregeln zu beachten.
Fahrräder müssen so aufgestellt werden, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.
Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, dürfen Fahrräder auch dort abgestellt werden. Es ist aber zu empfehlen, einen Fahrradabstellplatz zu benutzen, wenn sich einer in der unmittelbaren Nähe befindet. Auf einem Gehsteig sind Fahrräder platzsparend so aufzustellen, dass Fußgängerinnen/Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden.
Im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel dürfen Fahrräder nur dann abgestellt werden, wenn ein Fahrradabstellplatz vorhanden ist.
In Fußgängerzonen, in denen das Radfahren nicht erlaubt ist, darf ein Fahrrad geschoben und nun auch während des ganzen Tages abgestellt werden.
Radfahrerinnen/Radfahrer sind – so wie alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer auch – zu defensivem Fahren, insbesondere zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
Telefonieren während des Radfahrens ist nur mit Benützung einer Freisprecheinrichtung erlaubt.
Für Radfahrerinnen/Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille (0,4 mg Alkohol je Liter Atemluft).
Seit 1. September 2009 gelten folgende Strafsätze bei Übertretung des Alkohollimits:
Strafgrund |
Betrag in Euro |
---|---|
Ab 0,8 Promille (0,4 mg/l Atemluft) |
800 bis 3.700 |
Ab 1,2 Promille (0,6 mg/l Atemluft) |
1.200 bis 4.400 |
Ab 1,6 Promille (0,8 mg/l Atemluft) |
1.600 bis 5.900 |
Verweigerung des Alkotests |
1.600 bis 5.900 |
Wer in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand Fahrrad fährt, muss mit einer Strafe zwischen 800 Euro und 3.700 Euro rechnen.
Bedenken Sie, dass Rad fahren in alkoholisiertem Zustand ein Hinweis auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit sein kann. Stellt die Behörde mangelnde Verkehrszuverlässigkeit fest, kann Ihnen Ihr Kfz-Führerschein entzogen werden.
Weitere Informationen zum Sicherheitsabstand beim Überholen von Radfahrerinnen/Radfahrern und Rollerfahrerinnen/Rollerfahren finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie