Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Verordnung der Gemeinde:
Halter von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Als unzumutbare Belästigung gilt insbesondere auch die Verunreinigung von Kinderspielplätzen und öffentlichen Flächen. Im Falle einer Verunreinigung ist diese unverzüglich in geeigneter Weise zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine zu führen. Das Mitführen von Hunden in den Ortsfriedhof, auf Kinderspielplätze, auf den Funcourt, im Bereich des Kindergartens und der Volksschule ist untersagt. Ausgenommen davon sind Hunde bei ihrer Verwendung zur Führung von Blinden bzw. bei der Jagd, sowie zum Zwecke des Hilfs- und Rettungswesen und der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Nutzhunde, die zur tiergestützten Therapie von Menschen verwendet werden.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.
Verordnung der Gemeinde:
Halter von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Als unzumutbare Belästigung gilt insbesondere auch die Verunreinigung von Kinderspielplätzen und öffentlichen Flächen. Im Falle einer Verunreinigung ist diese unverzüglich in geeigneter Weise zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Altstoffsammelzentrum Marz
Industriestraße 8
Abfallarten: Sperrmüll aus Haushalten, Elektrogeräte etc. Nicht angenommen wird Bauschutt.
Öffnungszeiten:
1. März bis 31. Oktober:
1. November bis 28. Feber:
Gemeinde Marz
Schulstraße 11
7221 Marz
Telefon: +43 2626 63920
Fax: +43 2626 63920/4
E-Mail: post@marz.bgld.gv.at