Die Heim- und Fahrtkostenbeihilfe kann von Schülerinnen und Schülern genutzt werden, die nicht bei ihren Eltern wohnen, um eine geeignete Schule besuchen zu können. Dabei muss die Schülerin/der Schüler eine Schule besuchen, von der aus sie/er nicht täglich nach dem Unterricht nach Hause fahren kann.
Die genaue Höhe der Heimbeihilfe wird aus einem Grundbetrag in Höhe von 1.856 Euro errechnet, von dem die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie das Einkommen der Schülerin/des Schülers (wenn vorhanden) abgezogen werden. Zur Erhöhung des Grundbetrags kommt es bei Vorliegen einer der im Schülerbeihilfengesetz genannten Voraussetzungen. Die AK Oberösterreich stellt einen Schulbeihilfenrechner zur Verfügung, mit dessen Hilfe die Antragstellerinnen/die Antragsteller nach ihren Angaben die Höhe einer möglichen Beihilfe errechnen lassen können.
Die Fahrtkostenbeihilfe beträgt 142 Euro. Nur wer auch die Heimbeihilfe bezieht, kann Fahrtkostenbeihilfe beziehen.
Auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann mit dem Online-Ratgeber Schritt für Schritt geprüft werden, ob die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Formulare zum Download sind bei diesem Service integriert.
Die Heim- und Fahrtkostenbeihilfe kann beantragen, wer
Außerdem muss die Schülerin/der Schüler
Die soziale Bedürftigkeit wird durch die Höhe des verfügbaren Einkommens, den Familienstand sowie die Familiengröße bestimmt.
Die Anträge müssen bis 31. Dezember des laufenden Schuljahres gestellt werden.
Wird der Antrag erst später abgegeben, wird die Beihilfe gekürzt.
Antragsformulare und Informationsbroschüren zur Heim- und Fahrtkostenbeihilfe sind in der Direktion der entsprechenden Schule erhältlich und können ebenfalls über den Online-Ratgeber heruntergeladen werden. Der ausgefüllte Antrag muss bei der zuständigen Beihilfenbehörde abgegeben werden.
Es besteht, unter Anmeldung mittels Bürgerkarte/Handysignatur und Beilage der entsprechenden Unterlagen, auch die Möglichkeit, auf schuelerbeihilfen.at (→ BMBWF) unter Punkt 5 einen Online-Antrag zu stellen.
Ist die Schülerin/der Schüler noch nicht volljährig, muss der Antrag von einer Erziehungsberechtigten/einem Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.
§§ 1a, 2, 3, 11a, 15 Schülerbeihilfengesetz
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung