Unternehmen der Telekommunikation, Post, Verkehr, Energie- und Wasserversorgung und Abfallentsorgung sind als Unternehmen der Daseinsvorsorge zur Erbringung von sogenannten Universaldiensten verpflichtet und unterliegen dabei einem Kontrahierungszwang. Diese gesetzlichen Verpflichtungen sollen eine gewisse Grundversorgung an lebenswichtigen Dienstleistungen sicherstellen.
Der Kontrahierungszwang bedeutet, dass diese Unternehmen verpflichtet sind, mit allen, die die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, einen Vertrag abzuschließen. Diese werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) detailliert festgelegt. Dabei dürfen diese Unternehmen hinsichtlich der Vertragsbedingungen niemanden willkürlich benachteiligen. Aufgrund des Kontrahierungszwangs ist es also nicht zulässig, einen Vertragsabschluss grundlos abzulehnen.
Zulässige Ablehnungsgründe sind jedoch beispielsweise im Fall der gewünschten Herstellung eines Internetzugangs die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Anschlussherstellung bzw. die mangelnde Netzverfügbarkeit am betroffenen Standort. Ein weiterer zulässiger Ablehnungsgrund für einen Vertragsabschluss wäre jener der unzureichenden Bonität (Kreditwürdigkeit). Das Telekommunikationsunternehmen ist berechtigt, vor Vertragsabschluss Auskünfte zur Bonität einzuholen und auch einen Wirtschaftsauskunftsdienst damit zu beauftragen. Eine Verbraucherin/ein Verbraucher hat im Gegenzug das Recht, von beiden Unternehmen Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten für die Bonitätsprüfung verwendet wurden und woher diese stammen. Das Unternehmen ist dann dazu verpflichtet, darüber kostenlos und vollständig zu informieren, auch darüber, wie die Bonität berechnet wurde. Ergibt diese Auskunft, dass unrechtmäßig Daten gesammelt und verarbeitet wurden, hat die geprüfte Person Anspruch darauf, dass diese Daten gelöscht werden. Dieser kann bei der Datenschutzbehörde geltend gemacht werden.
Die Basisversorgung sichert der sogenannte Universaldienst. Demnach hat jede Person Anspruch auf ein Mindestangebot an Telekommunikations- bzw. Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen und mit einer gewissen Qualität. Im Telekommunikationsbereich wird der Universaldienst durch den Wettbewerb erbracht und umfasst folgende Dienste:
Jede Person hat also Anrecht auf einen Internetzugang, unabhängig von Wohn- oder Geschäftsort. Es ist ausreichend, wenn der Internetzugang entweder über ein mobiles oder festes Netz zur Verfügung gestellt werden kann. Es gibt auch kein Wahlrecht auf eine bestimmte Anschlussart oder dass dieser von einem bestimmten Unternehmen hergestellt wird. Ein Anbieter ist für den Universaldienst ausreichend. Wenn dieser mobil erbracht wird, besteht ein Anspruch auf Indoor-Versorgung, jedoch nicht auf Nutzung in jedem einzelnen Raum.
Universaldienst bedeutet auch nicht, dass jemand ein Anrecht auf besonders schnelles Internet hat. Der Anschluss muss lediglich einen ausreichenden Zugang zum Internet gewährleisten. Der ist gegeben, wenn ein Unternehmen Internetanschluss (mobil oder fest) zu erschwinglichen Kosten anbietet, der im Wesentlichen eine Teilnahme am gesellschaftlichen oder geschäftlichen Leben ermöglicht (E-Banking, E-Government, E-Learning etc.). Streamingdienste fallen nicht darunter.
Im Bereich der Postdienstleistungen ist die Österreichische Post AG verpflichtet, den Universaldienst im Inland, aber auch grenzüberschreitend zu erbringen. Auch andere Unternehmen dürfen die genannten Dienste ebenfalls anbieten. Der Universaldienst umfasst:
Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) überprüft in den Bereichen Telekommunikation und Post die Entgelte für Dienste im Universaldienstbereich, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienste im Universaldienstbereich sowie Maßnahmen zur Sicherstellung des Universaldienstes. Darüber hinaus hat auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) als zuständige Behörde die Aufgabe, mittels Bescheides die Versorgung einer betroffenen Nutzerin/ eines betroffenen Nutzers sicherzustellen.
Im Strom- und Gasbereich besteht ebenso die Pflicht zur Grundversorgung (Universaldienst) zu den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zum allgemeinen Tarif für die Grundversorgung.
Das bedeutet, dass Unternehmen grundsätzlich Strom und Gas abschalten dürfen, wenn Rechnungen nicht bezahlt werden. Aber der gesetzliche Anspruch der Grundversorgung ermöglicht es Verbraucherinnen/Verbrauchern und Kleinunternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten, die rasche Wiedereinschaltung der Anlage zu erreichen bzw. eine drohende Abschaltung abzuwenden. Diese können sich gegenüber dem aktuellen Anbieter, aber auch gegenüber jedem anderen Anbieter auf die Grundversorgung berufen. Im Fall der Grundversorgung gilt auch bei Strom und Gas eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss (Kontrahierungszwang). Mit dem Grundversorgungsvertrag entsteht ein neues, vom ursprünglichen Energieliefervertrag unabhängiges Vertragsverhältnis. Voraussetzungen dafür sind die Berufung darauf und die Entrichtung des Teilbetrages für einen Monat im Voraus.
Die bereits bestehenden Schulden bleiben jedoch weiterhin bestehen. Wegen dieser Altschulden darf die Anlage aber nicht abgeschaltet werden, solange die ab Berufung auf die Grundversorgung entstehenden Kosten für weiter anfallende Verbrauchsmengen zeitgerecht beglichen werden. Im Fall von Streitigkeiten kann das Streitschlichtungsverfahren bei der E-Control in Anspruch genommen werden.