Passpflichtige Drittstaatsangehörige unterliegen bei der Einreise nach Österreich und während des Aufenthaltes grundsätzlich der Visumpflicht. Ausnahmen werden im Rahmen der EU festgelegt bzw. durch Bundesgesetz oder zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt. Welche Staatsangehörigkeit zur visumfreien Einreise berechtigt, kann der → Liste der Visumspflichten auf den Seiten des Bundesministeriums für Inneres (BMI) entnommen werden.
Detaillierte Informationen zu den Visumkategorien finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Allgemeine Grundsätze und Erfordernisse der Visumerteilung:
Es können je nach Sachlage zusätzliche Unterlagen eingefordert werden. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei der österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA).
Alle Arten von Visa werden grundsätzlich von Vertretungsbehörden (→ BMEIA) im Ausland oder in strengen Ausnahmefällen von einigen Grenzkontrollstellen bzw. in zulässigen Verlängerungsfällen von den Landespolizeidirektionen erteilt.
Zur Erteilung eines Schengenvisums ist die Vertretungsbehörde (→BMEIA) jenes Landes zuständig, in welchem sich das Hauptreiseziel der Visumwerberin/des Visumwerbers befindet. Sollte der Aufenthalt in mehreren Ländern gleich gewichtet sein (etwa bei einer Rundreise) ist die Vertretungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Hoheitsgebiet im Hinblick auf Dauer und Zweck des Aufenthalts das Hauptreiseziel liegt. Falls kein Hauptreiseziel bestimmt werden kann, ist der Mitgliedstaat der ersten Einreise in Schengengebiet zuständig.
Die territoriale Zuständigkeit hinsichtlich der Beantragung von Visa der Kategorien A und C richtet sich nach dem rechtmäßigen Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers im Konsularbezirk der Vertretungsbehörde. Über Anträge von rechtmäßig Aufhältigen, aber dort nicht wohnhaften Drittstaatsangehörigen kann die Vertretungsbehörde eine außerordentliche Zuständigkeit wahrnehmen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller begründet, dass sie ihren/er seinen Antrag bei jenem Konsulat einreichen musste.
Visa der Kategorie D sind jedenfalls an der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu beantragen. Für Visa D gilt die Regelung des § 8 FPG. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen in Visaangelegenheiten nach dem Wohnsitz der Fremden/des Fremden (das ist jener Ort, wo deren/dessen Lebensmittelpunkt liegt, nachweisbar z.B. mittels Meldezettel, Aufenthaltstitel, Visa).
Sämtliche Vertretungsbehörden (Adressen, Telefonnummern, Öffnungszeiten, Besonderheiten bei der Visumerteilung, uvm.) sind über die Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (→ BMEIA) abzurufen.
Die Konsulargebühren können den Gebührenlisten entnommen werden, die in der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) aufliegen.
Nähere Informationen über die Einreisebestimmungen für Österreich erhalten Sie unter www.bmi.gv.at/visa. Sollten darüber hinaus Fragen bestehen, kann das Bundesministerium für Inneres, Abteilung V/B/7, unter +43 1 53126 / 3557 in der Zeit von 8 bis 12 Uhr telefonisch kontaktiert werden.
Ein Visum kann im Inland nur in klar definierten Ausnahmefällen verlängert werden.
Schengen Visum - Antrag auf Erteilung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres