Unter gewissen Umständen ist eine Namensänderung dem Krankenversicherungsträger mitzuteilen, in vielen Fällen erfolgt die Änderungsmeldung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber oder das Arbeitsmarktservice.
Wenn Sie sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, erledigt die Änderungsmeldung Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber. Wenn Sie Leistungen vom Arbeitsmarktservice beziehen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc.), erfolgt die Meldung durch das Arbeitsmarktservice. Somit trifft die Verständigungspflicht vor allem Landwirtinnen/Landwirte sowie Selbstständige.
Keine Angaben
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Grundsätzlich ist der zuständige Krankenversicherungsträger über eine Namensänderung zu informieren:
Keine Angaben
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Es fallen keine Kosten an.
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Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Keine Angaben
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Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
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