Sowohl Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (z.B. von der Pensionsversicherungsanstalt (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Arbeiterinnen/Arbeiter, der Angestellten, der Bauern oder der gewerblichen Wirtschaft) als auch Pensionen des Bundes oder der Bundesländer sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie unterliegen der Einkommensteuer.
Die Lohnsteuer von der laufenden Pension wird von der pensionsauszahlenden Stelle einbehalten und nach dem Einkommensteuertarif (→ USP) berechnet.
Die im April und Oktober gebührenden Sonderzahlungen werden nach Abzug des Beitrags für die Krankenversicherung ebenso besteuert wie die sonstigen Bezüge (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) bei aktiven Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern.
Bezieht eine Pensionistin/ein Pensionist mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, eine Beamtenpension, eine Pension aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder Pensionen aus inländischen Pensionskassen, werden diese Pensionsbezüge gemeinsam versteuert. Die gemeinsame Versteuerung übernimmt jene Stelle, die den höchsten steuerpflichtigen Bezug ausbezahlt.
Erhält eine Pensionistin/ein Pensionist neben der gesetzlichen Pension eine Firmenpension, dann ist keine verpflichtende gemeinsame Versteuerung vorgesehen. In diesem Fall ist nach Ablauf des Kalenderjahres eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen.
Für Bezüge, die nicht gemeinsam versteuert wurden, berechnet jede bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle die Lohnsteuer grundsätzlich nur für die von ihr ausbezahlten Bezüge. Insgesamt ergibt sich dadurch eine zu geringe Lohnsteuer.
Bei der Arbeitnehmerveranlagung werden die Pensionen zusammengerechnet und so besteuert, als hätte die Pensionistin/der Pensionist den Gesamtbetrag in Form eines Bezugs erhalten. Damit erfolgt eine Gleichstellung der "Mehrfachpensionistin"/des "Mehrfachpensionisten" gegenüber einer Pensionistin/einem Pensionisten, die/der nur eine Pension bezieht, der/dem aber ebenso viel wie der "Mehrfachpensionistin"/dem "Mehrfachpensionisten" aus mehreren Bezügen zugeflossen ist.
In der Folge kann es auch für Pensionistinnen/Pensionisten zu Vorauszahlungen kommen, wenn die Nachzahlung mehr als 300 Euro beträgt. In diesen Fällen können ausnahmsweise (z.B. wenn erstmals zwei Bezüge nebeneinander anfallen) in einem Jahr die Nachzahlung für das vorangegangene Jahr und die Vorauszahlung für das laufende Jahr zusammentreffen. Durch die Vorauszahlungen erspart man sich insoweit allfällige Nachzahlungen für das laufende Jahr.
Das Pflegegeld bleibt immer steuerfrei.
Pensionsbezieherinnen/Pensionsbezieher haben Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag, der automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt wird. Der Pensionistenabsetzbetrag steht bis zu einer bestimmten Höhe von zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften zu und vermindert sich zwischen der oberen und unteren Grenze der Pensionseinkünfte gleichmäßig einschleifend auf Null. Die jährlichen Pensionseinkünfte werden berechnet, indem von der Bruttopension die Sozialversicherungspflichtbeiträge abgezogen werden.
Die folgende Tabelle enthält die Höhe des Pensionistenabsetzbetrages für das jeweilige Kalenderjahr und die untere und obere Grenze der Pensionseinkünfte für den Pensionistenabsetzbetrag.
Kalenderjahr | Pensionistenabsetzbetrag | untere | obere |
Grenze der Pensionseinkünfte für den Pensionistenabsetzbetrag | |||
2020 | 600 Euro | 17.000 Euro | 25.000 Euro |
2021 | 825 Euro | 17.500 Euro | 25.000 Euro |
2022 | 825 Euro | 17.500 Euro | 25.000 Euro |
2023 | 868 Euro | 18.410 Euro | 29.826 Euro |
2024 | 954 Euro | 20.233 Euro | 29.482 Euro |
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht zu , wenn
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht bei zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften, die die untere Einkunftsgrenze nicht übersteigen, bis zu einem bestimmten Betrag in voller Höhe zu. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich bei zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften, die zwischen den Einkunftsgrenzen liegen, gleichmäßig einschleifend auf Null.
Die folgende Tabelle enthält die Höhe des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages, die untere und obere Grenze der Pensionseinkünfte für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag und die Grenze für die (Ehe-)Partnereinkünfte für das jeweilige Kalenderjahr.
Kalenderjahr | erhöhter Pensionistenabsetzbetrag | untere | obere | Grenze (Ehe-)Partnereinkünfte |
Grenze der Pensionseinküfte | ||||
2020 | 964 Euro | 19.930 Euro | 25.000 Euro | 2.200 Euro |
2021 | 1.214 Euro | 19.930 Euro | 25.250 Euro | 2.200 Euro |
2022 | 1.214 Euro | 19.930 Euro | 25.250 Euro | 2.200 Euro |
2023 | 1.278 Euro | 20.967 Euro | 26.826 Euro | 2.315 Euro |
2024 | 1.405 Euro | 23.043 Euro | 29.482 Euro | 2.545 Euro |
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag muss mittels Formular E30 bei der pensionsauszahlenden Stelle beantragt werden. Im Formular E30 finden sich Hinweise zur Berechnung der Einkunftsgrenzen.
Liegen die Voraussetzungen für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nicht vor, steht der Pensionistenabsetzbetrag zu.
Haben Pensionistinnen/Pensionisten Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag und ergibt sich durch diesen eine negative Einkommensteuer, kann im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung eine Sozialversicherungs-Rückerstattung geltend gemacht werden.
Die folgende Tabelle enthält die maximale Höhe der SV-Rückerstattung und den höchstmöglichen Anteil der SV-Beiträge, der erstattet werden kann, bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag für das jeweilige Kalenderjahr.
SV-Rückerstattung bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
SV-Rückerstattung | 75 Prozent | 80 Prozent | 80 Prozent | 80 Prozent | 80 Prozent |
Jährlicher Höchstbetrag | 300 Euro | 550 Euro | 550 Euro | 579 Euro | 637 Euro |
Erhöhung bei Teuerungsabsetzbetrag | 500 Euro* | ||||
Maximaler Erstattungsbetrag | 300 Euro | 550 Euro | 1.050 Euro | 579 Euro | 637 Euro |
*) die SV-Rückerstattung beträgt dann 100 Prozent |
Pensionistinnen/Pensionisten haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. den Alleinerzieherabsetzbetrag.
Die folgende Tabelle enthält den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag für das jeweilige Kalenderjahr.
Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag | ||||
Kalenderjahr | beim einem Kind | bei zwei Kindern | bei drei Kindern | für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um |
bis 2022 | 494 Euro | 669 Euro | 889 Euro | 220 Euro |
2023 | 520 Euro | 704 Euro | 936 Euro | 232 Euro |
2024 | 572 Euro | 774 Euro | 1.029 Euro | 255 Euro |
Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag muss mittels Formular E30 bei der pensionsauszahlenden Stelle beantragt werden.
Grundsätzlich ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. In diesem Fall unterliegt das gesamte Welteinkommen (z.B. Pension aus einem anderen EU/EWR-Staat) der Einkommensteuerpflicht.
Ob für eine ausländische Pension im Inland bzw. für eine inländische Pension im Ausland Einkommensteuer gezahlt werden muss, hängt aber auch von der Art der Pension und vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab.
In welchem Staat Einkommensteuer für eine Pension gezahlt werden muss, ist davon abhängig, ob die Bezüge von öffentlichen oder privaten Kassen ausbezahlt werden und ob die Pensionsansprüche aufgrund von privatrechtlichen Dienstverhältnissen oder aus Tätigkeiten im öffentlichen Dienst stammen. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern kommt es zudem meist auch darauf an, ob die ausgeübte Tätigkeit hoheitliche Aufgaben umfasste oder es sich dabei um gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeiten handelte. Je nach anwendbarem DBA können die Pensionszahlungen im Kassenstaat (= Staat, aus dem die Zahlung stammt), im früheren Tätigkeitsstaat oder im Wohnsitzstaat besteuert werden. Aufgrund der vielen unterschiedlichen bilateralen Bestimmungen empfiehlt sich eine kompetente Abklärung der DBA-Rechtslage.
Frau E. hat ihren Wohnsitz in Österreich. Sie erhält eine österreichische Sozialversicherungspension und zusätzlich bezieht sie eine Rente aus Deutschland. Diese Rente stammt aus der deutschen Sozialversicherung. Laut DBA Österreich-Deutschland darf die deutsche Rente nur in Deutschland (Kassenstaat) besteuert werden. Da mit Deutschland die Befreiungsmethode (→ USP) vereinbart ist, darf Österreich als Ansässigkeitsstaat diese Einkünfte nicht besteuern, jedoch progressionserhöhend für die inländische Pension berücksichtigen.
Wurde aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich das Besteuerungsrecht für ausländische Pensionseinkünfte zugeteilt, sind diese Auslandseinkünfte im Formular L 1i und ggfs. im Formular L 17 zu erfassen.
Pensionistinnen/Pensionisten, die ihre in Österreich zu besteuernden Pensionseinkünfte nur zwölf Mal im Kalenderjahr ausbezahlt bekommen, können vereinfachend die Höhe der ausländischen Einkünfte (= Bruttoeinnahmen abzüglich Werbungskosten) im Formular L 1i in der Kennzahl 359 bekannt geben. Zur korrekten Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Absetzbeträge ist dem Finanzamt (→ BMF) auch mitzuteilen, ob die ausländischen Einkünfte nur Pensionsbezüge enthalten. Weiters ist dem Finanzamt eine allenfalls anrechenbare ausländische Steuer in der Kennzahl 377 bekanntzugeben.
Treffen die oben genannten Voraussetzungen für eine ausländische Pension zu, muss das Formular L 17 nicht ausgefüllt werden. Das Formular L 17 muss jedenfalls beim Finanzamt (→ BMF) eingereicht werden, wenn ausländische Bezüge 13 oder 14 Mal im Kalenderjahr (mit Sonderzahlungen) ausbezahlt wurden. Die Berücksichtigung des begünstigten Steuersatzes für Sonderzahlungen ist nur mittels vollständig ausgefülltem Formular L 17 möglich.
Sofern die Pensionistin/der Pensionist in Österreich ansässig ist und das Besteuerungsrecht (auch) dem ausländischen Staat zugeteilt wird, ist zu ermitteln, ob die Doppelbesteuerung in Österreich unter Anwendung der Befreiungs- oder Anrechnungsmethode (→ USP) vermieden wird.
Falls Sie gegen einen Einkommensteuerbescheid vom österreichischen Finanzamt vorgehen wollen, können Sie beim Finanzamt eine Beschwerde (→ USP) einbringen, über die das Bundesfinanzgericht entscheidet.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen