Für Kinder von Bezieherinnen/Beziehern einer Alters- oder Berufsunfähigkeits/Invaliditäts/Erwerbsunfähigkeitspension wird ein Kinderzuschuss gewährt.
Als Kinder gelten folgende Personen unter 18 Jahren:
Für Kinder über 18 Jahren gebührt ein Kinderzuschuss, wenn
Für ein und dasselbe Kind wird immer nur einmal Kinderzuschuss gewährt. Ob das Kind im eigenen Haushalt lebt oder nicht, ist dafür unerheblich (ausgenommen Stiefkinder und Enkelkinder).
Bezug einer Alters- oder Berufsunfähigkeits/Invaliditäts/Erwerbsunfähigkeitspension
Der jeweilige Pensionsversicherungsträger
Höhe der Zahlungen:
29,07 Euro monatlich
Der Kinderzuschuss wird auch zu den Pensionssonderzahlungen (13. und 14. Pension) ausbezahlt.
Das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B. ASVG, GSVG, BSVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz