Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Tätigkeit: Verwendung von Motorrasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotor
gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen
verboten:
Tätigkeit: Verwendung von Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz
gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen
verboten:
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Verordnung der Gemeinde:
Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Pflicht Hunde an der Leine zu führen gilt insbesondere auf Straßen, Plätzen, Gehwegen, in Parkanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Höfen und Gärten.
Die Leinenpflicht gilt nicht, wenn:
Hundehalter, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben, können auf ihren Antrag hin von der Leinenpflicht ausgenommen werden.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Verordnung der Gemeinde:
Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben an öffentlichen Orten, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und in frei zugänglichen Teilen von Gebäuden, Höfen und Gartenanlagen, den Kot der von ihnen beaufsichtigten Hunde unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis entsorgt wird.
Die Verpflichtung gilt nicht bei in Einsätzen von Sicherheitsorganen verwendeten Hunden sowie Jagd- und Assistenzhunden.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Störungen durch Verunreinigungen
Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken
Bekämpfung von Ratten
Reinhaltung von Einrichtungen zur Heimtierhaltung
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Altstoffsammelzentrum Weitwörth der Gemeinden Göming, Nußdorf am Haunsberg und Oberndorf bei Salzburg
Alte Bundesstraße 2
5151 Nußdorf am Haunsberg
Abfallarten: Altmetall, Altholz, Altpapier, Kartonagen, Altglas, Sperrige Abfälle, Grünschnitt und Gartenabfälle, Altkleider und -schuhe, Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, pflanzliche und tierische Öle und Fette, Verpackungsabfälle aus Kunststoffen und Verbundstoffen, Baurestmassen (Bauschutt), Eternit, Altreifen, Flachglas
Öffnungszeiten:
Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg.
Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg
Färberstraße 4
5110 Oberndorf bei Salzburg
Telefon: +436272 4225
Fax: +436272 4225 14
E-Mail: stadtgemeinde@oberndorf.salzburg.at