Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.
Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:
Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt)
Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.
Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.
Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.
Für schulische oder universitäre Ausbildung:
Für Lehrlingsausbildung:
Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.
Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung