Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten kann die Untersuchungshaft als Hausarrest fortgesetzt werden.
Der Hausarrest ist in der Unterkunft zu vollziehen, in welcher der Beschuldigte seinen inländischen Wohnsitz begründet hat. Dies ist zulässig, wenn
Über einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest ist in einer Haftverhandlung zu entscheiden.
Ab dem Zeitpunkt der Anordnung des Hausarrests finden keine Haftverhandlungen mehr von Amts wegen statt und der Beschluss über die Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft kann ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.
Das Verlassen der Unterkunft ist nicht zulässig, außer
Das Gericht hat den Hausarrest zu widerrufen und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizanstalt anzuordnen, wenn der Beschuldigte erklärt, seine Zustimmung zu geeigneten Mittel der elektronischen Aufsicht zu widerrufen. Ebenso kann der Hausarrest auf Antrag der Staatsanwaltschaft widerrufen werden, wenn der Beschuldigte seinem Gelöbnis zuwider die Bedingungen nicht einhält oder wenn die Haftzwecke durch den Hausarrest nicht erreicht werden können.
Nähere Informationen zum "Elektronisch überwachten Hausarrest in der Strafhaft" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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