Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zur Vermeidung von Verunreinigungen von Gehsteigen, öffentlichen Plätzen, (Spielplatz, Schulplatz, Sportanlagen), sowie öffentliche Plätze im Zentrumsbereich (im Umkreis von 500 m vom Ortszentrum), durch frei herumlaufende Hunde angeordnet, dass die Hunde auf den genannten öffentlichen Plätzen so an der Leine zu führen sind, dass sie die Rasen- und Pflanzflächen sowie den Kinderspielplatz nicht betreten und verunreinigen können. In den vorerwähnten Bereichen sind Verunreinigungen durch Hundekot von dem Besitzer oder Verwahrer von Hunden unverzüglich zu entfernen.
Hunde bzw. Tiere sind so zu halten, dass die Gesundheit der Menschen bzw. die Unversehrtheit von anderen Tieren und Sachen gewährleistet sind.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
Für die öffentlichen Verkehrsflächen gilt bereits aufgrund der Straßenverkehrsordnung, dass der Besitzer oder Verwahrer von Hunden dafür zu sorgen hat, dass Gehsteige, Gehwege, Fußgängerzonen und Straßen nicht verunreinigt werden. In diesen Bereichen dürfen Hunde nach der Straßenverkehrsordnung nicht frei herumlaufen.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Öffnungszeiten:
Weitere Informationen zum ASZ Hittisau finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Öffnungszeiten:
18:30 bis 19:30 Uhr
Weiß-/Buntglas und Altmetall: (Container beim ADEG)
Öffnungszeiten:
6 bis 20 Uhr
Gemeindeamt Riefensberg
Dorf 157
6943 Riefensberg
Telefon: +43 5513/8356-11
Fax: +43 5513/8356-6
E-Mail: gemeinde@riefensberg.at
Öffnungszeiten: