Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern sowie jede Bautätigkeit
verboten:
(gilt nur in der Zeit von 15. Juni bis 30. September)
Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern sowie jede Bautätigkeit
verboten:
(gilt nur in der Zeit von 15. Juni bis 30. September)
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Im Gemeindegebiet Brand sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen sowie auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen an der Leine zu führen. Damit soll die Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet sein und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild) abgewendet werden. Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben der Hundehalter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
Hundehalter bzw. Personen, denen die Beaufsichtigung des Hundes obliegt, haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehwege, Kinderspielplätze, Schul- und Kindergartenanlagen sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Bauhof der Gemeinde Brand
Gufer 59
6708 Brand
Abfallarten: Altglas, Altpapier, Altmetall, Elektroschrott, Grünmüll, Bauschutt (nur bei Terminvereinbarung – kostenpflichtig)
Öffnungszeiten:
Gemeinde Brand
Mühledörfle 40
6708 Brand
Telefon: +43 5559/308
Fax: +43 5559/308-25
E-Mail: gemeinde@brand.at
Amtsstunden: