Stellen mehrere Familienangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz, werden die Verfahren gemeinsam geprüft. Jedes Familienmitglied erhält aber einen eigenen Bescheid.
Mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz durch eine Asylwerberin/einen Asylwerber gilt ein Antrag auf internationalen Schutz auch für jedes im Bundesgebiet aufhältige minderjährige ledige Kind dieser Person als gestellt und eingebracht.
Liegen bei einer/einem Familienangehörigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz vor, dann bekommen die anderen Familienangehörigen denselben Schutzstatus.
Als Familienangehörige zählen:
Wird ein Kind einer Asylwerberin/eines Asylwerbers bzw.
einer/eines rechtskräftig negativ entschiedenen Fremden erst in Österreich (nach Antragstellung eines Elternteils) geboren, so muss der Elternteil die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) melden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, einen schriftlichen Asylantrag für das nachgeborene Kind bei einer Regionaldirektion des BFA zu stellen, sofern die Eltern asyl- oder subsidiär schutzberechtigt sind.
Mit Einlangen der Geburtsanzeige beim BFA bzw. sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingebracht.
Sofern keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht werden, werden derartige Anträge im Familienverfahren entschieden und derselbe Schutzstatus wie dem Elternteil zuerkannt.
Jede Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (→ BFA)
Keine
Familienangehörige von Asylberechtigten können innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Statuszuerkennung der Bezugsperson bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels (Visum) stellen. Wird dieser erteilt, können sie nach Österreich reisen, um hier einen Asylantrag im Familienverfahren zu stellen und denselben Schutzstatus wie ihre Familienangehörige/ihr Familienangehöriger zu bekommen. Wird der Antrag erst nach drei Monaten gestellt, müssen sie zusätzlich eine adäquate Unterkunft, eine Krankenversicherung und ein ausreichendes Einkommen nachweisen.
Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten können nach drei Jahren einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Zuge der Familienzusammenführung stellen und müssen zusätzlich eine adäquate Unterkunft, eine Krankenversicherung und ein ausreichendes Einkommen nachweisen.
Ausgenommen von der Verpflichtung des Nachweises der Zusatzvoraussetzungen sind Eltern unbegleiteter minderjähriger Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter.
Zu den Familienangehörigen zählen:
Der Antrag muss persönlich bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde mit Sichtvermerks-Befugnis im Ausland gestellt werden. Dazu sind Dokumente und ein Foto erforderlich. Es ist für jede Antragstellerin/jeden Antragsteller ein eigener Antrag notwendig.
Bei Minderjährigen ist ein gesetzlicher oder anderer Vertreter berechtigt, einen Antrag bei der Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen. Minderjährige ab 14 Jahren können den Antrag selbst stellen.
Die Vertretungsbehörde verständigt danach das BFA, das der Botschaft eine Stellungnahme übermittelt. Ist es wahrscheinlich, dass einem Antrag auf internationalen Schutz (nach erfolgter Einreise nach Österreich) im Familienverfahren stattgegeben wird, und sind die gegebenenfalls erforderlichen Zusatzvoraussetzungen erfüllt, erteilt die österreichische Vertretungsbehörde der Antragstellerin/dem Antragsteller ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zur Einreise nach Österreich. Die Antragstellerin/der Antragsteller kann dann in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz einbringen.
Österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (→ BMEIA)
Keine
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