Bei Haftunfähigkeit (Vollzugsuntauglichkeit) aufgrund von Krankheit, Verletzung oder Invalidität wird der Vollzug der Strafe, solange die Krankheit etc. andauert, aufgeschoben.
Während einer Schwangerschaft oder im Fall, dass die Verurteilte innerhalb des letzten Jahres entbunden hat, kann der Vollzug der Haftstrafe bis zum Ablauf der sechsten Woche nach der Entbindung verschoben werden. Befindet sich das Kind in der Pflege der Verurteilten, kann der Vollzug der Haftstrafe bis höchstens ein Jahr nach der Entbindung aufgeschoben werden.
Wenn das Strafausmaß ein Jahr nicht übersteigt, kann dem Verurteilten ein Aufschub von bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern das für den Unterhalt von Angehörigen oder den Betrieb, in dem er arbeitet, notwendig ist. Auch wenn die Gutmachung eines Schadens dadurch ermöglicht wird, ist ein solcher Aufschub zu gewähren.
Den Aufschub kann der Verurteilte oder auch seine Angehörigen beantragen.
Angehörige in diesem Zusammenhang sind
Zudem kann der Dienstgeber einen solchen Antrag stellen, in diesem Fall muss der Betroffene allerdings zustimmen.
Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren oder einem Erwachsenen unter 21 Jahren kann ein Aufschub auch für die Dauer von mehr als einem Jahr gewährt werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Für die Dauer des Aufschubs kann Bewährungshilfe angeordnet werden.
Die Entscheidung über Strafantritt und/oder Aufschub trifft das Gericht, das das Urteil gesprochen hat.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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