Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Diesbezüglich gibt es in dieser Stadt keine Vorgaben.
Diesbezüglich gibt es in dieser Stadt keine Vorgaben.
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Information der Stadt:
Die Stadt Linz hat darüber hinaus noch eine Hunde Mitführverbots-Verordnung erlassen. D.h. auf gewissen öffentlichen Orten dürfen Hunde überhaupt nicht mitgeführt werden. Es handelt sich dabei um Kinder- und Jugendspielplätze sowie Sport- und Fitnessflächen und die Linzer Badeseen. Genauere Informationen finden sich auf der Website der Stadt Linz unter "Service A-Z – Tiere – Hunde – Verbot des Mitführens von Hunden" entnommen werden.
Keine Leinen- und Maulkorbpflicht gilt auf den Freilaufflächen in Linz. Hier ist zu beachten, dass auf den sich dort befindlichen Kinder- und Jugendspielplätzen sowie Sport- und Fitnessflächen das Mitführen von Hunden trotzdem verboten ist. Die Freilaufflächen finden sich auf der Website der Stadt Linz unter "Service A-Z – Tiere – Hunde – Freilaufflächen".
Bitte beachten Sie, dass auch auf Freilaufflächen Hunde in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen sind, dass Menschen und Tiere durch die Hunde nicht gefährdet bzw. nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden und zu jenen Flächen, auf welchen das Mitführen von Hunden verboten ist (z.B. Kinderspielplätze), entsprechend Abstand zu halten ist.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfallkalender der LINZ AG – Bereich Abfall. Glas- und Metallverpackungen werden auf öffentlichen Altstoffsammelstellen entsorgt, welche in der Altstoffsammelstellen-Suche zu finden sind. Informationen zur richtigen Abfalltrennung inkl. Trennanleitungen zum Ausdrucken finden sich hier: Abfalltrennung & Recycling (linzag.at)
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können in den vier Linzer Altstoffsammelzentren abgegeben werden.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Welche Abfallarten in den ASZ angenommen werden und alle weiteren Informationen zur Entsorgung in den Linzer ASZ finden sich unter Altstoffsammelzentren in Linz (linzag.at). Weiterführende Informationen wie z.B. zur kostenlosen Sperrmüllabholung oder zum Grünschnittservice finden sich auf der Website der LINZ AG – Bereich Abfall oder unter dem Abfalltelefon (+43 732/2130).
Magistrat der Landeshauptstadt Linz
Hauptstraße 1-5
4041 Linz
Telefon: +43 732 7070
Fax: +43 732 7070 54 2110
E-Mail: info@mag.linz.at
Die Öffnungs- und Parteienverkehrszeiten aller Dienststellen finden sich auf den Seiten der Stadt Linz.