Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktionauf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern
Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:
verboten:
Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:
verboten:
Der Bürgermeister kann im Falle von Bautätigkeiten Ausnahmen bewilligen.
Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung
Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:
verboten:
Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:
verboten:
Der Bürgermeister kann im Falle von Bautätigkeiten Ausnahmen bewilligen.
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:
Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).
Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Verordnung der Gemeinde:
Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Recyclinghof Werfen
Schwimmbadstraße
5450 Werfen
Öffnungszeiten:
Marktgemeinde Werfen
Markt 24
5450 Werfen
Telefon: +43 6468/5223
Fax: +43 6468/5223-5
E-Mail: markt@gemeindewerfen.at
Amtsstunden: