Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).
Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.
Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.
Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.
Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.
Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.
In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.
Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.
In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.
Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.
Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.
Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.
Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.
An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.
Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.
In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.
Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung