Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.
Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.
Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.
Werte pro Jahr
Steuerliches Existenzminimum: bis zum Jahr 2022: 11.000 Euro, im Jahr 2023: 11.693 Euro, im Jahr 2024: 12.816 Euro
Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.
Werte pro Jahr
Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: bis zum Jahr 2022: 6.000 Euro, im Jahr 2023: 6.312 Euro, im Jahr 2024: 6.937 Euro
Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:
Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.
Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2022 Pflegegeld in Höhe von 968,10 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 650 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.
Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:
Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel) 2 mal 10.277,20 Euro |
20.554,40 Euro |
abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich | -11.617,20 Euro |
abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich (275 Euro mtl.) |
-3.300,00 Euro |
Außergewöhnliche Belastung | 5.637,20 Euro |
Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 5.637,20 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.
Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen