Alle, die Umweltinformationen einer bestimmten informationspflichtigen Stelle einsehen möchten, können ein Ansuchen stellen, ohne einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse nachweisen zu müssen.
Die jeweilige informationspflichtige Stelle (→ Umweltbundesamt), in deren Besitz die Informationen sind.
Das Ansuchen kann formlos gestellt werden. Dieses kann mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Stelle empfangen kann (z.B. telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail). Es ist genau anzugeben, welche Informationen eingesehen werden sollen.
Es ist zu empfehlen, sich vor dem Ansuchen bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen, in welcher Form das Ansuchen am besten gestellt werden soll.
Für das Ansuchen selbst fallen keine Gebühren an. Auch die Einsichtnahme in Listen und Verzeichnisse direkt bei der jeweiligen Stelle ist gratis.
Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann jedoch ein Kostenersatz verlangt werden (z.B. Kaufpreise für Publikationen oder Herstellungskosten für Kopien). Dieser kann allerdings von der Bundesregierung mittels Verordnung festgesetzt werden und darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
Wenn ein Ansuchen zu ungenau ist, um behandelt werden zu können, wird die Informationssuchende/der Informationssuchende innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einer Präzisierung des Ansuchens aufgefordert.
Nähere Informationen zur Behandlung des Ansuchens durch die informationspflichtigen Stellen (z.B. verfügbare Formate, Fristen) finden sich im Kapitel "Pflichten der informationspflichtigen Stellen".
Umweltinformationsgesetz (UIG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie