Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Patientinnen/Patienten müssen über
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz