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Mündliche Streitverhandlung

Über den anhängigen Streit führt das Gericht die Streitverhandlung durch, die mündlich erfolgt und in Tagsatzungen abläuft. Die Verfahrensgrundsätze des Zivilprozesses in Österreich sind Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Verhandlung sowie das Recht auf beiderseitiges rechtliches Gehör.

Hinweis

Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint. Überdies kann das Gericht auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit ausschließen, wenn Tatsachen des Familienlebens erörtert und bewiesen werden müssen.

Vorbereitende Tagsatzung

Hat die beklagte Partei die Klage beantwortet oder Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl im Mahnverfahren erhoben, setzt das Gericht in der Regel die vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung an. Der Termin muss so angesetzt werden, dass den Parteien mindestens drei Wochen zur Vorbereitung bleiben.

Die vorbereitende Tagsatzung als Teil der mündlichen Streitverhandlung dient der

  • Entscheidung über die Prozesseinreden (z.B. Rüge des Fehlens der Prozessvoraussetzungen),
  • Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsansprüche durch die Parteien,
  • Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens der Parteien durch das Gericht und
  • Vornahme eines Vergleichsversuchs.

Hinweis

Wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung erster Instanz rechtswirksam verglichen wird, beträgt seit 1. August 2019 die Einbringungsgebühr nur die Hälfte der Einbringungsgebühr für eine Klage.

Kommt kein Vergleich zustande, werden in der vorbereitenden Tagsatzung auch

  • der weitere Fortgang des Prozesses erörtert sowie
  • das Prozessprogramm und – soweit zweckmäßig – die Durchführung des weiteren Beweisverfahrens bekannt gegeben.

Die Parteien und ihre Vertreter sollten dafür sorgen, dass in der vorbereitenden Tagsatzung der Sachverhalt und eventuelle Vergleichsmöglichkeiten umfassend erörtert werden können.

Achtung

Wenn Sie bei der vorbereitenden Tagsatzung nicht anwesend sind, kann es zu einem Versäumungsurteil kommen. Melden Sie daher einen Verhinderungsgrund rechtzeitig bei Gericht (schriftlich oder persönlich) und legen Sie eine Bestätigung über den Verhinderungsgrund (z.B. ärztliche Bestätigung, Flugticket) vor. Solange Sie nicht vom Gericht verständigt werden, dass Ihre Entschuldigung akzeptiert und der Termin verschoben wird, bleibt der Termin aufrecht.

Fortsetzung der Streitverhandlung

In Rechtssachen, in denen die anwaltliche Vertretung zwingend vorgeschrieben ist, wird die Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. Jede Partei muss ihre Schriftsätze zeitgerecht und vollständig übermitteln, damit das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.

Schriftstücke, auf die in der Verhandlung Bezug genommen wird, werden nur dann vorgelesen, wenn diese Schriftstücke dem Gericht bzw. dem Gegner noch nicht bekannt sind oder wenn es auf den wörtlichen Inhalt ankommt.

Der Ablauf des Beweisverfahrens, d.h. welche Beweise pro Behauptung aufgenommen werden, wird bereits in der vorbereitenden Tagsatzung im Rahmen des Prozessprogramms festgelegt. Die Parteien können jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Ein solches Vorbringen kann allerdings zurückgewiesen werden, wenn es grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.

Folgende Beweismittel sind vorgesehen:

  • Urkunden (Privaturkunden und öffentliche Urkunden)
  • Vernehmung der Parteien
  • Vernehmung der Zeugen
  • Vernehmung der Sachverständigen
  • Augenschein (Der Richter besichtigt im Rahmen des Verfahrens beispielsweise einen Unfallort, ein Grundstück oder einen Gegenstand.)

Hinweis

Darüber hinaus sind auch andere Beweismittel (z.B. Datenspeicher, Bild- und Tonaufnahmen) möglich.

Der Richter erklärt die Verhandlung für geschlossen, wenn er die Streitsache, über die die Verhandlung stattfindet, als vollständig erörtert und entscheidungsreif erachtet.

Bei jeder mündlichen Verhandlung vor Gericht wird Protokoll (Verhandlungsprotokoll) geführt. Neben allgemeinen Angaben (Zeit, Ort, Namen der Beteiligten etc.) enthält das Protokoll u.a. die Parteierklärungen, die von den Parteien in der Verhandlung gestellten Anträge und gegebenenfalls die bereits bei der Verhandlung verkündeten Entscheidungen des Gerichts.

Das Protokoll wird den Parteien zur Durchsicht vorgelegt und muss von ihnen unterschrieben werden. Das unwidersprochen gebliebene Protokoll begründet als öffentliche Urkunde jedenfalls den vollen Beweis über den Inhalt und den Verlauf der Verhandlung. Im Fall eines kurzschriftlichen Protokolls oder der Benutzung eines Diktafons muss eine Reinschrift angefertigt werden. Gegen Fehler bei der Übertragung des Protokolls kann innerhalb von drei Tagen nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. 

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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