Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
Letzte Aktualisierung |
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Bad Aussee |
Verordnung |
lärmverursachende Gartenarbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. |
erlaubt:
(gilt nur in der Zeit von 15. Mai bis 15. September) |
1. Oktober 2019 |
Bad Waltersdorf |
Verordnung |
Rasenmähen im gesamten Kurbezirk |
verboten:
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Bärnbach | Empfehlung | Rasenmähen, Holzschneiden und andere lärmende Arbeiten |
zu unterlassen:
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Birkfeld |
Verordnung |
Rasenmähen mit motorbetriebenen Mähern und sonstige mit Maschinenlärm verbundene Gartenarbeit |
erlaubt:
verboten:
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Breitenau am Hochlantsch | Verordnung |
der Betrieb von Rasenmähern, die im Freien störenden Lärm erregen Ausnahme: Ausübung eines Gewerbes bzw. Errichtung eines Wohnhauses |
verboten:
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1. Oktober 2019 |
Bruck an der Mur |
Verordnung |
Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen |
erlaubt:
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1. Oktober 2019 |
Burgau |
Verordnung |
Rasenmähen |
erlaubt:
verboten:
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