Um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern, müssen Stellen, die unter die Informationspflicht fallen,
Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:
Grundsätzlich müssen Umweltinformationen in der Form erteilt werden, die von der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden gewünscht wird. Wenn es zweckmäßig ist, können sie auch in anderen Formaten erteilt werden. Die elektronische Datenübermittlung soll dabei bevorzugt werden.
Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Ansuchen auf die Einsicht in Umweltinformationen müssen von der jeweiligen Stelle so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Monats beantwortet werden.
Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie