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Allgemeine Informationen zum Abschleppen rechtswidrig abgestellter Kfz

Fälle erlaubten Abschleppens

In der Regel werden Kfz (z.B. Auto oder Motorrad) abgeschleppt, wenn sie

  • verkehrsbeeinträchtigend,
  • ohne Kennzeichentafeln oder
  • in einer Abschleppzone abgestellt sind.

Eine Verkehrsbeeinträchtigung, die ein Abschleppen zulässt, ist z.B. in folgenden Fällen gegeben:

  • Parken in zweiter Spur
  • Behinderung von Schienenfahrzeugen oder Linienbussen
  • Behinderung der Zufahrt zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt
  • Parken in einem Halte- und Parkverbot (wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde)

Achtung

Die Entfernung eines Fahrzeuges ist auch schon dann zulässig, wenn eine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung noch nicht tatsächlich besteht, sondern nur zu befürchten ist.

Verständigungspflichten

Sowohl die nächstgelegene als auch die örtlich zuständige Polizeidienststelle muss unverzüglich von der Entfernung des Fahrzeuges und dem Ort, an den dieses gebracht wird, verständigt werden. Sie ist verpflichtet, Auskünfte darüber zu erteilen.

Wurde das Fahrzeug noch nicht übernommen, muss die Behörde innerhalb einer Woche nach der Abschleppung die Eigentümerin/den Eigentümer bzw. bei angemeldeten Fahrzeugen die Zulassungsbesitzerin/den Zulassungsbesitzer verständigen. Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden.

Nähere Informationen zur Ausfolgung eines abgeschleppten Kfz finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Darüber hinaus finden sich auf oesterreich.gv.at auch Informationen zum (privaten) Abschleppen defekter Fahrzeuge.

Rechtsgrundlagen

§ 89a Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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