Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss unverzüglich der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt geben:
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber wiederum muss bei jedem Arbeitsunfall, durch den eine Person getötet oder schwer verletzt wurde, sofort das Arbeitsinspektorat (→ USP) verständigen, sofern keine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt ist.
Unabhängig davon muss jeder Arbeitsunfall, bei dem eine unfallversicherte Person getötet oder so verletzt wurde, dass sie/er mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, innerhalb von fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung gemeldet werden.
Als Selbstständige/Selbstständiger achten Sie bitte darauf, nicht nur den Unfall einer bei Ihnen beschäftigten Person, sondern auch einen eigenen rechtzeitig beim Träger der Unfallversicherung zu melden.
Studierende sowie Schülerinnen/Schüler sollen einen Unfall der zuständigen Direktion melden. Schulen, Lehranstalten und Universitäten sind verpflichtet, jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person körperlich geschädigt oder getötet worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden.
Auf den Seiten der AUVA steht eine Online-Unfallmeldung zur Verfügung.
Im Falle einer privaten Versicherung hat die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer entsprechend den Bedingungen und um Leistungsfreiheit zu vermeiden, einen Unfall unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ein Todesfall ist innerhalb von drei Tagen anzuzeigen und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist. Formulare zur Unfallmeldung sind bei den jeweiligen Versicherungen erhältlich.
Alle Studierenden sind im Rahmen eines mit der Versicherung "Wiener Städtische" abgeschlossenen Vertrags unfall- und haftpflichtversichert. Informationen dazu bietet die Österreichische Hochschülerschaft.
§ 363 Abs 1 und 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)